Aufgrund der gegenwärtigen Witterungsverhältnisse weist die Linzer Polizei auf die Verpflichtung der Schneeräumung nach der Straßenverkehrsordnung hin. Nach § 93 StVO sind die Eigentümer von Liegenschaften grundsätzlich verpflichtet den Gehsteig von Schnee und Verunreinigungen zu säubern bzw. bei Glatteis zu bestreuen. Sofern kein Gehsteig vorhanden ist, erstreckt sich diese Verpflichtung auf einen Steifen in der Breite von 1m entlang der Häuserfront. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Hintanhaltung von Behinderungen bzw. einer Gefährdung des Fußgängerverkehrs.Die Verpflichtung besteht von 06:00 Uhr bis 22.00 Uhr. Eine Nichtbefolgung zieht eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 72,-, sofern nicht eine gerichtliche Zuständigkeit entsteht, nach sich.
Die Fotos entstanden um 6.25 Uhr
Rutscht eine Person auf den nicht geräumten Gehsteig aus und verletzt sich dabei, muss seitens der Polizei eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Liegenschaftseigentümer bzw. dessen zur Schneeräumung Beauftragten bei Gericht erstattet werden. In der Folge können sich auch nach Grad der Verletzung zivilrechtliche Ansprüche ergeben.
Mit besten & lieben Grüßen Obmann Hans-Jürgen Pross
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