Statuten


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Vereinsstatuten

Statuten der Organisation für mobile Unwetterwarnungen, Extremwetterbeobachtung sowie Durchführung von Schadensanalysen im Zuge von Unwettern in Österreich (Stormhunters-Austria)



§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1.) Der Verein führt den Namen "Organisation für mobile Unwetterwarnungen, Extremwetterbeobachtung sowie Durchführung von Schadensanalysen im Zuge von Unwettern in Österreich", abgekürzt ”Stormhunters-Austria".

(2.) Der Verein "Stormhunters-Austria" hat seinen Sitz in Straß in Steiermark und führt seine Tätigkeit in ganz Österreich aus.

(3.) Es ist möglich, verwandte Projekte anderer Organisationen & Vereine sowie Vereinsmitglieder in unsere laufende Vereinstätigkeit einzubinden.

(4.) Die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen mit Spezialisierung auf Wetterextremen sowie generell auch Unwetterschadensanalysen ist möglich und beabsichtigt.



§ 2: Zweck & Ziele

Der Verein "Stormhunters-Austria" übernimmt auf ehrenamtlicher Basis bzw. ohne Auslegung auf Profit (Gewinn) den Part der mobilen Extremwetterbeobachtung in Österreich, stellt also Personen dar die sich in das von Unwettern gefährdete Gebiet begeben um im Falle von extremen Wetterphänomenen eine dementsprechende Warnung so rasch als möglich an die Bevölkerung weiterzuleiten. Ein weiterer Zweck besteht darin, jegliche Unwetterereignisse für Forschungszwecke (Statistikführung) sowie zwecks aufklärender Wirkung in Form von Bildern und Videos für die Nachwelt zu dokumentieren bzw. festzuhalten. Der Verein „Stormhunters-Austria“ arbeitet mit Wetterdiensten, Katastrophenschutz und öffentlichen Einrichtungen zusammen, um das Land genauer und vor allem rascher vor extremen Wetterereignissen warnen und informieren zu können. Neben dieser Tätigkeit ist es auch möglich, Forschungsarbeiten durchzuführen, welche das generelle Wetterverhalten in Österreich besser erklären und abschätzbar machen. Zudem ist es Vereinsziel, wetterbegeisterten Menschen (Hobbymeteorologen) eine Plattform zu bieten, auf welcher sie ihre Erlebnisse und Tätigkeiten miteinander austauschen und vernetzen können. Dabei hilft das Vereinsmitglied aktiv mit, landesweite Warnungen vor Unwettern abzusetzen, sowie im speziellen auch Extremwetterphänomene wie Tornados (Wirbelstürme), schwere Abwinde (Downbursts), Orkanstürme, Hagel, Überschwemmungen sowie winterliche Extremwettererscheinungen (Schneefall, Glatteis) besser zu katalogisieren und zu verzeichnen. Außerdem widmet sich der Verein „Stormhunters-Austria“ auch Schadensbegutachtungen in Folge von schweren Unwettern wodurch versucht wird das stattgefundene Extremwetterereignis so genau wie möglich zu verifizieren & dokumentieren. Dank unserer Partner wird die Tätigkeit von "Stormhunters-Austria" zum Teil auch durch Medienauftritte nach Außen getragen womit wir vor allem Menschen ansprechen möchten diese noch nicht über diverse Unwetterphänome aufgeklärt sind, damit diese zukünftig Wetterwarnungen ernster aufnehmen bzw. besser verstehen können. Jedes Vereinsmitglied liefert von daher auch wertvolle Arbeit zum Katastrophenschutz in Österreich.



§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1.) Zur theoretischen Weiterbildung werden regelmäßige Versammlungen abgehalten, welche unter Anderem auch Schulungen beinhalten. Außerdem bietet die Homepage http://www.stormhunters-austria.com eine ideale Plattform zum Sammeln von Hintergrundwissen rund um Extremwetter.

(2.) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch freiwillige Spenden, Sponsorgelder sowie durch den Verkauf von Vereinswerbeartikel eingeholt werden. Außerdem sind die „Stormhunters-Austria“ stets bemüht, durch die Mithilfe von Spenden und Sponsorings ihr Netzwerk auszubauen und zu verfeinern.



§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaften sind frei wählbar und verpflichten nur nach Art der gewünschten Tätigkeiten.

(1.) "Active Stormhunter" (Aktive Sturmjäger) erhalten Kompetenzen innerhalb des Vereins sowie interne Daten unserer Vereinspartner. Ein aktiver Sturmjäger agiert in ständiger Kommunikation (inklusive Abgabe von Wettermeldungen & Warnungen) mit der Vereinsführung und erhält zudem die Möglichkeiten und Ressourcen, welche vereinsintern zur Verfügung gestellt werden. Somit kann nicht nur unser Verein effektiv unterstützt sondern auch einer gewisser Leidenschaft zu diversen Wetterextremen besser nachgegangen werden.

(2.) Eine aktive Sturmjäger-Mitgliedschaft wird freiwillig und einvernehmlich beendet, wenn der aktive Sturmjäger keine Möglichkeit mehr sieht oder hat, den Verein weiterhin aktiv zu unterstützen. Es steht der Vereinsführung frei, nach mindestens einem Jahr, in dem keine fassbare Tätigkeit mehr verzeichnet werden konnte, die aktive Sturmjäger-Mitgliedschaft zu lösen. In beiden Fällen wird, geht man nicht vom gänzlichen Vereinsaustritt aus, die aktive Sturmjäger-Mitgliedschaft in eine "registrierte Mitgliedschaft" (Member) abgeändert.

(3.) Als "Advanced Stormhunter" (erfahrener Sturmjäger) werden Vereinsmitglieder bezeichnet, diese ein Abschlusszertifikat einer Advanced Stormhunter Schulung besitzen bzw. erfolgreich daran teilgenommen haben. Zur Schulung können alle als "Active Stormhunter" (aktiver Sturmjäger) eingestuft antreten. Nach Aushändigung des Zertifikates wird der Status zeitnah auf "Advanced Stormhunter" (erfahrener Sturmäger) abgeändert. Mit der Umstufung erhält man zugleich Rechte für das interne Advanced Stormhunter Network. Ansonsten bleiben sämtliche Rechte sowie Datenzugriffe unserer Vereinspartner mit einer Umstufung auf "Advanced Stormhunter" (erfahrener Sturmjäger) unverändert.

(4.) Als "Member" (registrierte Mitglieder) werden Vereinsmitglieder bezeichnet, welche aus gutem Willen und unregelmäßig, aber nicht aktiv den Verein und dessen Vereinsziele unterstützen. Sie erhalten keine vereinsinternen Daten unserer Vereinspartner, können jedoch aktiv an Versammlungen und Erstellung von Unwetterwarnungen teilnehmen und leisten damit ebenso wertvolle Dienste für den Verein "Stormhunters-Austria.

(5.) Junior Stormhunter (aktive junge Sturmjäger): Minderjährige Mitglieder bis zum Alter von 16 Jahren bleiben grundsätzlich als registriertes Vereinsmitglied (Member) eingestuft. Bei zuvorkommendem sowie engagiertem Verhalten gegenüber dem Verein "Stormhunters-Austria" kann jedoch eine aktive "Junior Stormhunter" Mitgliedschaft vom Vereinsvorstand angeboten bzw. vergeben werden. Für diese Umstufung ist jedoch eine schriftliche Zustimmung durch den/die Erziehungsberechtigte(n) erforderlich. Ab dem 16. Lebensjahr kann der Status automatisch* auf "Active Stormhunter" (aktive junge Sturmjäger) verändert werden, womit das Vereinsmitglied auch ein vollwertiges Stimmrecht im Verein erhält. Bei Minderjährigen sind die Erziehungsberechtigten nicht stimmberechtigt. Junior Stormhunter (aktive junge Sturmjäger) können Personen ab dem 14. Lebensjahr werden. Junior Stormhunter (aktive junge Sturmjäger) haben, was die Aktivität im Verein betrifft geringfügige Vorteile bzw. mehr Möglichkeiten gegenüber normalen registrierten Vereinsmitgliedern. (Member) *Sind die Voraussetzungen für eine aktive Teilnahme mit vollendetem 16. Lebensjahr weiterhin gegeben, so kann mit einer Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten eine "Active Stormhunter" Mitgliedschaft beginnen.

(6.) Special Guests (Ehrenmitglieder): Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft setzt keine weitere aktive oder finanzielle Beteiligung voraus. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und ihnen stehen auch die personalisierten Zugänge von Partnern und Sponsoren nicht zu. Ist ein Ehrenmitglied "Active Stormhunter" (aktiver Sturmjäger) hebt dies die Bestimmungen von reinen Ehrenmitgliedern auf und es gelten die Bestimmungen für aktive Sturmjäger.

(7.) Vorstand und Organisatoren sowie weitere Organisationsämter: Speziell zu benennen sind der Vorstand und die Organisatoren. Vorstandsmitglieder sind der Obmann/die Obfrau und seinen/ihren Stellvertreter. Organisatoren sind der Kassier, der Schriftführer, der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter, sowie vom Vorstand und den Organisatoren in einer Abstimmung mit einfacher Mehrheit benannte aber nicht von der Mitgliederversammlung gewählte weitere Ämter wie zum Beispiel: Jugendbeauftragter, Webmaster (Moderator) usw. die den Verein ebenfalls nach außen vertreten und damit einen Sonderstatus bei Entscheidungen der Organisatoren einnehmen und bei diesen mit einbezogen werden. Diese Weiteren Organisationsämter können von aktiven Mitgliedern aber auch von Vorständen oder Organisatoren übernommen werden.



§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1.) Mit Abschluss des 14. Lebensjahres ist es möglich, eine Mitgliedschaft gemäß §4 zu erwerben. Der Erwerb einer aktiven Mitgliedschaft erfolgt unter Zustimmung des Vorstandes kostenlos sowie formularlos.

(2.) Der Vorstand behält sich das Recht vor, Mitglieder aufzunehmen oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(3.) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern obliegt dem Vorstand oder dem organisatorischen Organ, es sei denn, es soll vereinsintern abgestimmt werden.



§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1.) Ein Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder durch Ableben der Rechtsperson, durch freiwilligen Austritt oder gegebenenfalls durch Entscheid des Vorstandes.

(2.) Ein Austritt ist nur am Ersten des Folgemonats möglich. Der Austretende legt mindestens zwei Wochen vor Austritt mit einer Austrittsbegründung mündlich oder schriftlich seine Austrittsabsichten beim Vereinsvorstand vor. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet und bleiben in der Vereinskasse.

(3.) Ein erstelltes Profil im Online-Forum http://www.stormhunters-austria.com kann auf Wunsch des ausgetretenen Mitglieds mit unter 10 geschriebenen Beiträgen gelöscht werden. Ansonsten kann das Profil für die Öffentlichkeit anonymisiert werden.

(4.) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder gefährlichen Verhaltens jederzeit verfügt werden.

(5.) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen in der Mitgliederversammlung oder bei virtuellen Treffen über Antrag des Vorstands beschlossen werden.



§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1.) Jedes aktive und normale Vereinsmitglied hat in der Regel die Rechte, an den Versammlungen teilzunehmen und bei demokratischer Wahl mit zustimmen, es sei denn, der Vorstand entscheidet aus genannten Gründen anders.

(2.) Gemäß der Vereinsstatuten hat jedes Mitglied die Pflicht, den Verein nach seinen freiwilligen Möglichkeiten zu unterstützen, dabei muss angemerkt werden, dass seine ehrenamtliche Tätigkeit in jeder Hinsicht gewürdigt werden muss.



§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und virtuelle Treffen (§§ 9 bis 11), die Vorstandsmitglieder (§§ 12 bis 14), die Organisatoren und die Rechnungsprüfer (§ 15) sowie das Schiedsgericht (§ 16).



§ 9: Generalversammlung

(1.) Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Diese Versammlungen werden wenigstens 3 Monate vorher angekündigt.

(2.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können saisonbedingt vom Vorstand oder von Vereinsmitgliedern während einer ordentlichen Versammlung einberufen werden. Diese werden mindestens 1 Monat vorher angekündigt.

(3.) Virtuelle Treffen werden eine Woche zuvor angekündigt und finden via Chat, Skype oder ähnlichen Medien statt.

(4.) Der Vorstand behält sich das Recht vor, Anträge zu Mitgliederversammlungen aus zu nennenden Gründen anzunehmen oder abzulehnen.

(5.) Zu ordentlichen wie außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Vereinsmitglieder eingeladen. "Normale" und "Aktive Mitglieder" sind gleichermaßen stimmberechtigt, ausgenommen minderjährige "Normale" Mitglieder bzw. "Aktive" Junior-Mitglieder, welche das Beisein erziehungsberechtigter Personen benötigen.

(6.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen beschließen in den seltensten Fällen vereinssspezifische Themen und Änderungen. In der Hauptsache sollen diese dem kennenlernen und gemeinsamen Aktivitäten dienen.

(7.) In Ausnahmefällen wie speziellen Wetterlagen und gemeinsamen Aktivitäten kann auch eine "freie Versammlung" einberufen werden, sodass die Vereinsmitglieder gemeinsam der Tätigkeit der Vereinsinteressen nachgehen können. Diese sollten 3 Tage im Vorhinein beschlossen werden und nicht verpflichtend sein.

(8.) Jedes Vereinsmitglied hat ab dem 14. Lebensjahr das Recht bei Stimmberechtigung eine Stimme abzugeben, welche auch gezählt wird.

(9.) Den Vorsitz einer Versammlung führt der Vorstand. Sind diese Personen verhindert obliegt es dem Vorstand, eine Vertretung zu wählen. Überdies darf ein zuvor ausgesuchtes Mitglied ebenso dem Vorsitz beiwohnen. Dieses Mitglied wird durch den Vorstand und/oder durch die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Treffens ausgewählt.

(10:) Virtuelle Treffen dienen ausschließlich der Klärung offener Fragen, tragen jedoch nicht den Nutzen und die Verpflichtung innerhalb einer ordentlichen Mitgliederversammlung.



§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

(b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

(c) Festsetzung von Rechten & Pflichten für Aktive Vereinsmitglieder;

(d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

(e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

(f) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

(g) Entlastung des Vorstands

(h) die Bestellung der Rechnungsprüfer



§ 11: Der Vorstand und die Organisatoren

(1.) Die Vereinsleitung setzt sich aus dem Vorstand, dieser besteht aus dem Obmann/der Obfrau und seinen/ihren 3 Stellvertretern, und den Organisatoren (dem Kassier, und dem Schriftführer sowie deren Stellvertretern) zusammen. Der Obmann/die Obfrau und seine/ihre 3 Stellvertreter haben die gleichen Rechte im Verein. Im Zweifelsfall hat der Obmann/die Obfrau die letztliche Entscheidung.

(2.) Der Vorstand und die Organisatoren haben bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fallen die Vorstandsmitglieder und Organisatoren ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

(3.) Die Funktionsdauer des Vorstands und der Organisatoren ist auf 12 Monate beschränkt. Im Falle des Todes eines oder aller Vorstandsmitglieder ist durch ein anderes Vorstandsmitglied bzw. die Rechnungsprüfer eine außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl des/der Vorstandsmitglieder einzuberufen.

(4.) Eine Beratung des Vorstands und der Organisatoren wird schriftlich oder mündlich einberufen und schriftlich oder mündlich abgehalten.

(5.) Der Vorstand und Organisatoren fassen ihre Beschlüsse durch Einigung bzw. einen Kompromiss; sollte dies nicht möglich sein, wird die Frage in der nächsten Mitgliederversammlung oder des nächsten virtuellen Treffens aufgeworfen und hierüber abgestimmt wie unter §9 und §10 beschrieben.

(6.) Die Vorstandsmitglieder und Organisatoren können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist in jedem Fall in einer Mitgliederversammlung oder einem virtuellen Treffen bekannt zu geben. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Ebenso können die Vorstände oder Organisatoren schriftlich ihre Position an ein anderes ordentliches Mitglied übergeben, dessen Ernennung aber noch durch einen zwei Drittel Beschluss in der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

 


§ 12: Aufgaben des Vorstands

Den Vorstandsmitgliedern obliegt die Leitung des Vereines. Ihnen kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan (Organisatoren, Rechnungsprüfer) zugewiesen sind. In ihren Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses gemeinsam mit dem Kassier;

(b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der (virtuellen) Treffen in Zusammenarbeit mit dem Schriftführer;

(c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der virtuellen Treffen;

(d) Verwaltung des Vereinsvermögens unter Miteinbeziehung des Kassiers.

(e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

(f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines

(g) Sponsoren-Suche und Marketing, Verhandlungen mit Medien, möglichen Sponsoren und Katastrophenschutzdiensten, sowie die entsprechende Aufteilung von Aufgaben an freiwillige, ordentliche Mitglieder des Vereins.



§ 13: Besondere Obliegenheiten des Vorstands und der Organisatoren

(1) Der Vorstand und die Organisatoren vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift eines Vorstandsmitglieds, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) eines Vorstandsmitglieds und des Kassiers (oder dessen Stellvertreters). Rechtsgeschäfte zwischen Organisatoren und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung in einer Mitgliederversammlung bzw. in einem virtuellen Treffen.

(2) Rechtsgeschäftliche schriftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Vorstand erteilt werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind der Vorstand und die Organisatoren berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung bzw. der virtuellen Treffen oder der erweiterten Organisationskräfte fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bzw. das virtuelle Treffen.

(4) Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im virtuellen Treffen. Ist der Obmann/die Obfrau verhindert, führt ihn ein anderes Vorstandsmitglied, sind diese verhindert, tritt an ihre Stelle der Schriftführer, sollte auch dieser nicht anwesend sein, das an Jahren älteste anwesende ordentliche Mitglied des Vereins.



§ 14: Die Organisatoren und die Rechnungsprüfer

(1) Der Schriftführer, der Kassier, sowie ihre Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung oder dem virtuellen Treffen auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Schriftführer hat die Vorstandsmitglieder bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle bei der Mitgliederversammlung, den virtuellen Treffen, eventuellen Schulungen sowie bei sonstigen Zusammenkünften.

(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich und unterstützt den Vorstand bei der Abfassung des Rechnungsabschlusses. Wiederwahl ist möglich.

(4) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

(5) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(6) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben die Mitgliederversammlung bzw. das virtuelle Treffen über das Ergebnis der Überprüfung zu informieren.

(7) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 2, 3, 6 sinngemäß.



§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil den Vorstandsmitgliedern ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch die Vorstandsmitglieder binnen drei Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von sieben Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch die Vorstandsmitglieder innerhalb von drei Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer sieben Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.



§ 16: Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein "Stormhunters-Austria" verfolgt.

(3) Die Vorstandsmitglieder haben die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Sie sind auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

 


Stand, 27.04.2014


 




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